Das Soloselbstständigen-Programm von Januar bis Juni: Darauf solltet Ihr achten!

16. März 2021

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Das Soloselbstständigen-Programm von Januar bis Juni: Darauf solltet Ihr achten!

BLVKK-Mitglied Katrin Neoral informiert über die
Kombination mit anderen Hilfen, mögliche Fallstricke und
Vergleichszeiträume.

Katrin Neoral (Foto: Barbara Andres)

Katrin Neoral ist Kulturmanagerin und lebt in München. Sie ist Mitglied des Begleitausschusses am StMWK und hat an der Entwicklung der Hilfsprogramme für die Kultur- und Kreativwirtschaft mitgearbeitet. Im BLVKK kümmert sie sich vor allem um den politischen Diskurs und die Belange der „klassischen“ Kulturbranchen.

Seit gestern lässt sich das Soloselbstständigen-Programm für
Künstlerinnen und Künstler und Angehörige kulturnaher Berufe für die
Monate Januar bis Juni 2021 beantragen:
https://www.bayern-innovativ.de/soloselbststaendigenprogramm [1 [1]]

Die Antragsfrist läuft bis 30.06.2021. Hier findet ihr ein
Erklär-Video des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur
Antragstellung: ownCloud (bayern.de) [2 [2]]

Im Grunde läuft der Antrag wie bei der ersten Soloselbstständigenhilfe
im Zeitraum Oktober bis Dezember 2020, die ihr noch bis 31.03.2021
beantragen könnt. Beachtet aber folgende Punkte:

1. Alternativer Vergleichszeitraum für „Härtefälle“

Wenn ihr aus familiären Gründen wie Kinderbetreuung oder Pflege von
Angehörigen oder wegen längerer Erkrankung 2019 nicht voll
erwerbstätig sein konntet, werden als Vergleichszeitraum nur diejenigen
Monate in 2019 herangezogen, in denen eine volle Erwerbstätigkeit
stattgefunden hat. Wenn im ganzen Jahr 2019 aus den genannten Gründen
keine Erwerbstätigkeit stattfand, wird das Jahr 2018 herangezogen.

2. Schätzung eures Einkommens

Ihr könnt den Antrag nur einmal im gesamten Antragszeitraum stellen.
Für die Monate April bis Juni (und natürlich auch den restlichen
März) müsst ihr also Schätzungen über euer monatliches Einkommen
abgeben. Wenn ihr eure Einkünfte für April bis Juni noch nicht
wirklich einschätzen könnt, gebt einfach 0EUR an. Es wird nach dem
30.06.21 eine „Endabrechnung“ geben, in die eure tatsächlichen
Einkünfte einfließen.

3. Kumulation mit der Neustarthilfe des Bundes

Wenn ihr bereits die maximal 7500EUR Neustarthilfe des Bundes (= eine
Variante der Überbrückungshilfe III für Soloselbstständige ohne
nennenswerte Fixkosten) beantragt und/oder erhalten habt, dürft ihr das
bayerische Soloselbstständigenprogramm trotzdem beantragen, weil die
beiden Programme nicht den gleichen Zweck verfolgen:
Soloselbstständigenprogramm = Sicherung des Lebensunterhalts,
Neustarthilfe = Wirtschaftshilfe.

Hier der Link zur Neustarthilfe:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Neustarthilfe/neustarthilfe.html
(Die Neustarthilfe ist mit der Grundsicherung kompatibel!!!)

4. Weiterhin keine Kumulation mit der Grundsicherung

Das Soloselbstständigenprogramm stellt wie die Grundsicherung eine
Sicherung des Lebensunterhalts dar. Deshalb schließen sich beide
Programm leider weiterhin aus – auch wenn ihr aus der Grundsicherung
weniger bekommt, als euch aus dem Soloselbstständigen-Programm zustehen
würde.

5. Überkompensation

Eine Überkompensation ist per Richtlinie ausgeschlossen. D.h. die
erhaltenen Mittel aus der Neustarthilfe des Bundes + die Mittel aus der
bayerischen Soloselbstständigenhilfe können nicht höher sein als das
monatliche Durchschnittseinkommen im Vergleichszeitraum (bei den meisten
das gesamte Jahr 2019) x 6 Monate.

Beantragt also am besten erst Mittel aus einem der Programme, falls ihr
für beide antragsberechtig seid, und wartet den Bescheid ab, damit eine
mögliche Überkompensation schon bei der Antragstellung berechnet
werden kann. Sonst wird’s am Ende recht kompliziert.

6. Antrag für weniger als sechs Monate

Ihr könnt frei wählen, für welche Monate ihr das
Soloselbstständigenprogramm beantragt. Es müssen nicht die vollen
sechs Monate sein. Dementsprechend verändert sich natürlich auch die
Berechnung der Überkompensation.

7. Kalkulation für „Endabrechnung“

Wenn ihr für Januar bis Juni 2021 einen Antrag auf das
Soloselbstständigenprogramm stellt, schätzt ihr für einen gewissen
Zeitraum euer Einkommen. D.h. ihr müsst ggf. auf eine Rückzahlung
vorbereitet sein, falls ihr mehr Einkünfte habt, als ihr im Voraus
geschätzt habt. Stellt also für jeden Monat im Antragszeitraum
folgende Berechnungen an, wenn ihr Mittel aus dem
Soloselbstständigenprogramm bekommen habt:

– Monatliches Durchschnittseinkommen im Vergleichszeitraum (für die
meisten das Jahr 2019) abzgl. Monatsdurchschnitt der erhaltenen Mittel
aus dem Soloselbstständigenprogramm = Ergebnis A

– Monatseinkommen aus Erwerbsarbeit abzgl. Ergebnis A = Ergebnis B

– Falls das Ergebnis B größer als 0 ist, legt diesen Betrag auf jeden
Fall für eine mögliche Rückzahlungen zur Seite.

8. Überkompensation für das Herbstprogramm

Wenn ihr die November- und/oder Dezemberhilfe des Bundes bekommen und
das bayerische Soloselbstständigenprogramm für Oktober bis Dezember
beantragt habt, wird eine Überkompensation folgendermaßen berechnet:

– Monatliches Durchschnittseinkommen aus dem Vergleichszeitraum (bei den
meisten das Jahr 2019) x Anzahl der Monate im Antragszeitraum (maximal 3
Monat) = Ergebnis C

– Die erhaltenen Mittel aus der November/Dezemberhilfe + die Hilfe aus
dem Soloselbstständigenprogramm dürfen zusammen nicht höher sein als
das Ergebnis C.

– Die Mittel im Antrag auf die Soloselbstständigenhilfe werden ggf.
entsprechend gekürzt. Dasselbe gilt umgekehrt, wenn ihr erst das
Soloselbstständigenprogramm und dann die November/Dezemberhilfe
beantragt.

Diese Regelung wurde erst vor kurzem endgültig an die
Bewilligungsstellen kommuniziert. Wundert euch also nicht, falls euer
Antrag seit einiger Zeit „auf Eis“ lag.

Viel Erfolg beim Antragstellen!

Links:
——
[1] https://www.bayern-innovativ.de/soloselbststaendigenprogramm
[2] https://oea.cloud.bayern.de/index.php/s/F8WH2uaZ89p73DX